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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BDT Group GmbH für Managed Services, IT-Projekte und Lieferungen – ausschließlich für Unternehmer (B2B).
- BDT Group GmbH
- Düsseldorf
- Stand: Oktober 2026

BDT Group GmbH (Blured Digital Technologies) – für Managed Services, IT-Projekte und Lieferungen
Hinweis: Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht.
Inhalt: § 1 Geltungsbereich · § 2 Vertragsschluss · § 3 Leistungen · § 4 Service Level · § 5 Mitwirkung · § 6 Termine/höhere Gewalt · § 7 Laufzeit/Kündigung · § 8 Vergütung/Zahlung · § 9 Drittprodukte · § 10 Hardware · § 11 Abnahme/Mängel · § 12 Haftung · § 13 Datenschutz · § 14 Vertraulichkeit · § 15 Nutzungsrechte · § 16 Offboarding · § 17 Änderungen · § 18 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsbestandteile
1. Diese AGB gelten für alle Verträge der BDT Group GmbH, Gerresheimer Straße 86, 40233 Düsseldorf („BDT“), mit ihren Kunden („Kunde“) über Managed Services, IT-Projekte, Beratung, Lizenzen und Hardware.
2. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließt BDT auf Grundlage dieser AGB nicht.
3. Es gelten in dieser Rangfolge: (a) der Einzelvertrag bzw. das angenommene Angebot, (b) die Leistungsbeschreibung und das Service Level Agreement („SLA“), (c) diese AGB, (d) die gesetzlichen Vorschriften. Für den Umgang mit personenbezogenen Daten geht der Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“, § 13) allen anderen Dokumenten vor. Individuelle Absprachen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn BDT ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn BDT in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
§ 2 Vertragsschluss
1. Angebote von BDT sind vier (4) Wochen ab Angebotsdatum verbindlich, sofern im Angebot nichts anderes steht. Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebots durch den Kunden (z. B. Unterschrift, Bestellung oder elektronische Annahme) zustande.
2. Bestellungen des Kunden kann BDT innerhalb von vier (4) Wochen annehmen, in der Regel durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistung.
§ 3 Leistungen von BDT
1. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Einzelvertrag, der Leistungsbeschreibung und dem SLA. Leistungen, die dort nicht genannt sind, erbringt BDT nur nach gesonderter Beauftragung und gegen Vergütung nach Aufwand.
2. BDT erbringt die Leistungen fachgerecht nach dem bei Vertragsschluss anerkannten Stand der Technik mit qualifiziertem Personal. BDT bestimmt Methoden, Mittel und eingesetzte Mitarbeiter selbst; diese unterliegen ausschließlich dem Weisungsrecht von BDT. Ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist (Werkleistung).
3. BDT darf verbundene Unternehmen und sorgfältig ausgewählte Subunternehmer einsetzen und bleibt für deren Leistungen verantwortlich. Für Subunternehmer, die personenbezogene Daten verarbeiten, gelten die Regeln des AVV.
4. BDT erbringt Leistungen nach Möglichkeit per Fernzugriff. Vor-Ort-Einsätze erfolgen, wenn sie vereinbart oder zur Störungsbeseitigung erforderlich sind. Bei Fernzugriffen nutzt BDT verschlüsselte Verbindungen, sichere Authentifizierung (wo möglich Mehrfaktor-Authentifizierung) und beachtet ihr vorab in Textform mitgeteilte Sicherheitsvorgaben des Kunden. Fernzugriffe werden protokolliert; der Kunde erhält auf Wunsch Einsicht. Bei akuten Störungen oder Sicherheitsvorfällen darf BDT auch außerhalb abgestimmter Zeiten zugreifen, um Schaden abzuwenden, soweit dies im Vertrag vorgesehen ist oder der Kunde zustimmt.
5. Für Systeme und Leistungen, die der Kunde selbst oder über Dritte bereitstellt und auf die BDT keinen Einfluss hat, ist BDT nicht verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6. Erbringt BDT Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, ohne hierfür eine Vergütung zu berechnen, geschieht dies freiwillig und im Einzelfall. Ein Anspruch auf künftige unentgeltliche Leistungen entsteht dadurch nicht.
§ 4 Service Level
1. Reaktions- und ggf. Lösungszeiten, Prioritätsstufen, Servicezeiten und Rechtsfolgen bei Unterschreitung (z. B. Servicegutschriften) gelten nur, soweit sie im SLA vereinbart sind.
2. Eine Reaktionszeit ist die Zeit innerhalb der Servicezeiten zwischen Eingang einer Störungsmeldung über die vereinbarten Meldewege (Ticketsystem, Hotline, E-Mail) und dem Beginn der qualifizierten Bearbeitung. Eine Behebung innerhalb der Reaktionszeit ist nur geschuldet, wenn eine Lösungszeit vereinbart ist.
3. Ist nichts anderes vereinbart, gelten als Servicezeiten Montag bis Freitag von 08:30 bis 18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen sowie der 24. und 31. Dezember. Meldungen außerhalb der Servicezeiten gelten als zu Beginn der nächsten Servicezeit eingegangen.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
1. Der Kunde unterstützt BDT unentgeltlich und rechtzeitig, soweit dies für die Leistung erforderlich ist. Er wird insbesondere
a) einen fachkundigen Ansprechpartner benennen, der Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann;
b) Informationen, Dokumentationen, Zugangsdaten und Berechtigungen bereitstellen sowie Zugang zu Räumen und Systemen ermöglichen;
c) die technischen Voraussetzungen für den Fernzugriff (z. B. VPN, Internetanbindung) auf eigene Kosten schaffen;
d) Störungen unverzüglich und möglichst genau über die vereinbarten Meldewege melden;
e) seine Systeme angemessen absichern und aktuell halten, soweit diese Aufgaben nicht vertraglich BDT übertragen sind;
f) seine Daten regelmäßig und dem Risiko angemessen sichern, soweit die Datensicherung nicht vertraglich BDT übertragen ist;
g) bei einem Wechsel des Dienstleisters dafür sorgen, dass der bisherige Dienstleister bzw. die internen Administratoren BDT die erforderlichen Informationen übergeben.
2. Erfüllt der Kunde eine Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; vereinbarte Service Level gelten insoweit nicht. Mehraufwand, den der Kunde zu vertreten hat, vergütet er nach den vereinbarten bzw. üblichen Sätzen von BDT.
§ 6 Termine und höhere Gewalt
1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
2. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von BDT nicht zu vertretende Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Strom-, Netz- oder Cloud-Infrastruktur, Lieferausfälle von Vorlieferanten) verlängern Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei (3) Monate, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrags kündigen bzw. davon zurücktreten; erbrachte Leistungen werden vergütet.
3. Gerät BDT mit einer verbindlich vereinbarten Leistung in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Textform den betroffenen Teil des Vertrags kündigen bzw. davon zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 12.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
1. Managed-Service-Verträge (laufende Betreuungs-, Betriebs- und Sicherheitsleistungen) haben eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten ab dem im Einzelvertrag genannten Leistungsbeginn. Ist kein Leistungsbeginn genannt, beginnt die Laufzeit mit dem Abschluss des Onboardings, spätestens vier (4) Wochen nach Vertragsschluss.
2. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. zum Ende eines Verlängerungszeitraums gekündigt werden.
3. Wird nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um weitere zwölf (12) Monate.
4. Projekt- und Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung der Leistung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5. Für Lizenzen und Cloud-Dienste Dritter, die BDT für den Kunden mit herstellerseitig fester Laufzeit bezieht (z. B. Jahresabonnements), gilt die Laufzeit des jeweiligen Abonnements; eine vorzeitige Kündigung des Managed-Service-Vertrags berührt die Zahlungspflicht hierfür nicht. BDT weist auf solche Festlaufzeiten im Angebot hin.
6. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für BDT liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsvergütungen länger als zwei (2) Monate in Verzug ist.
7. Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail an die im Vertrag genannte Adresse).
§ 8 Vergütung und Zahlung
1. Es gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Preise, ergänzend die bei Vertragsschluss gültige Preisliste von BDT. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Reise- und Nebenkosten werden nach Aufwand berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist; BDT kündigt sie nach Möglichkeit vorher an.
2. Laufende Monatsvergütungen für Managed Services werden monatlich im Voraus zum Monatsanfang per SEPA-Lastschrift eingezogen. Der Kunde erteilt BDT hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat (Basis- oder Firmenlastschrift) und sorgt für ausreichende Deckung. BDT kündigt den Einzug (Pre-Notification) mindestens fünf (5) Kalendertage vorher an, z. B. mit der Rechnung. Für angebrochene Monate wird anteilig abgerechnet.
3. Aufwands-, Projekt- und Einmalleistungen sowie Hardware werden nach Leistungserbringung bzw. nach vereinbarten Meilensteinen in Rechnung gestellt und – sofern ein Mandat besteht – ebenfalls per SEPA-Lastschrift eingezogen. Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig. Rechnungen werden elektronisch übermittelt.
4. Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Kunde.
5. Ändern Hersteller oder Anbieter von Drittprodukten (§ 9) ihre Preise gegenüber BDT, darf BDT die hierauf entfallende Vergütung im gleichen Umfang anpassen. BDT teilt dies mindestens vier (4) Wochen vorher in Textform mit. Bei einer Erhöhung um mehr als fünf (5) Prozent kann der Kunde die betroffene Leistung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen; auf dieses Recht weist BDT in der Mitteilung hin. Preissenkungen gibt BDT ebenso weiter.
6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder Nichterfüllung.
7. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB). Ist der Kunde länger als sechzig (60) Tage in Verzug, kann BDT nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen ihre Leistungen zurückbehalten, bis die Rückstände ausgeglichen sind. Sicherheitsrelevante Dienste (z. B. Endpoint-Schutz, Firewall, Backup) schaltet BDT erst nach wirksamer Kündigung gemäß § 7 Abs. 6 ab. Die Vergütungspflicht bleibt während einer berechtigten Zurückbehaltung bestehen; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
§ 9 Drittprodukte, Lizenzen und Cloud-Dienste
1. BDT setzt Software, Hardware und Cloud-Dienste Dritter ein (z. B. Microsoft, Fortinet, 3CX, SentinelOne). Hierfür gelten ergänzend die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers, die der Kunde einhalten muss. BDT nennt die maßgeblichen Bedingungen auf Anfrage.
2. Vor Vertragsschluss teilt BDT mit, ob der Kunde selbst Vertragspartner des Herstellers wird oder ob BDT das Produkt im eigenen Namen bezieht und dem Kunden bereitstellt (z. B. als Cloud Solution Provider). Der Kunde gibt die für eine rechtmäßige Nutzung erforderlichen Erklärungen ab (z. B. Zustimmung zu Endnutzer-Lizenzbedingungen).
3. BDT ist verantwortlich für die fachgerechte Auswahl (soweit von BDT empfohlen), Einrichtung, Integration und den vereinbarten Betrieb der Drittprodukte. Für Eigenschaften, Verfügbarkeit und Sicherheitslücken der Drittprodukte selbst haftet BDT nur, soweit BDT dies nach § 12 zu vertreten hat; im Übrigen gelten die Leistungszusagen des Herstellers.
4. Endet der Vertrag, endet auch das über BDT vermittelte Nutzungsrecht an Drittprodukten, soweit nichts anderes vereinbart ist. BDT unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Übertragung von Lizenzen, soweit lizenzrechtlich möglich.
§ 10 Hardware
1. Verkaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von BDT. Vorher darf der Kunde sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen; bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) informiert er BDT unverzüglich.
2. Hardware, die BDT im Rahmen eines Managed Service nur zur Nutzung überlässt (Miet- oder Leihgeräte), bleibt Eigentum von BDT bzw. des Leasinggebers. Der Kunde behandelt sie pfleglich, nimmt keine eigenen Eingriffe vor, überlässt sie keinem Dritten und versichert sie in seinen Räumen angemessen gegen Diebstahl, Feuer und Wasser.
3. Nach Vertragsende oder Austausch gibt der Kunde überlassene Hardware innerhalb von vierzehn (14) Tagen in vertragsgemäßem Zustand (abgesehen von üblicher Abnutzung) zurück; BDT holt sie nach Absprache ab oder stellt Verpackung bereit. Der Kunde entfernt zuvor seine Daten; auf Wunsch löscht BDT verbliebene Daten nachweisbar. Für vom Kunden zu vertretende Schäden oder Verluste leistet er Ersatz. Gibt er die Hardware verspätet zurück, schuldet er für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt vereinbarten bzw. marktüblichen Monatsmiete.
§ 11 Abnahme und Mängelrechte
1. Dienstleistungen (z. B. laufende Betreuung, Beratung, Support) schuldet BDT als Tätigkeit; es gelten die Regeln des Dienstvertragsrechts, ergänzt um die vereinbarten Service Level.
2. Werkleistungen (z. B. ein vereinbartes Projektergebnis) nimmt der Kunde nach Fertigstellung ab; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn BDT dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist von mindestens zwei (2) Wochen zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Die produktive Nutzung des Ergebnisses ohne Vorbehalt nach Aufforderung zur Abnahme steht der Abnahme gleich.
3. Bei Mängeln von Werkleistungen und Lieferungen leistet BDT zunächst nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuerbringung; eine zumutbare Umgehungslösung ist zulässig. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 12.
4. Der Kunde meldet Mängel unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung. Für Lieferungen von Hardware gilt § 377 HGB.
5. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf vom Kunden oder Dritten ohne Zustimmung von BDT vorgenommenen Änderungen, unsachgemäßer Bedienung oder Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs von BDT beruht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese für den Mangel nicht ursächlich waren.
6. Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Abnahme bzw. Lieferung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Garantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; dann gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 12 Haftung
1. BDT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BDT nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens auf 10.000 EUR je Schadensfall und 20.000 EUR je Vertragsjahr.
3. Für den Verlust von Daten haftet BDT bei einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung vertraglich BDT übertragen ist.
4. Im Übrigen ist die Haftung von BDT ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BDT.
5. Schadensersatzansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
1. Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere DSGVO und BDSG.
2. Soweit BDT personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen AVV nach Art. 28 DSGVO auf Grundlage des Musters von BDT. Der AVV regelt insbesondere Gegenstand und Umfang der Verarbeitung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Drittlandübermittlungen sowie Rückgabe und Löschung der Daten. Ohne abgeschlossenen AVV beginnt BDT keine Auftragsverarbeitung.
3. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von ihm bereitgestellten Daten verantwortlich.
§ 14 Vertraulichkeit und Referenzen
1. Die Parteien behandeln alle nicht öffentlichen Informationen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar vertraulich sind (insbesondere Zugangsdaten, Sicherheitskonzepte, Netzwerkpläne, Geschäfts- und Preisinformationen), vertraulich. Sie nutzen sie nur für die Vertragsdurchführung und geben sie nur an Mitarbeiter, Subunternehmer und Berater weiter, die sie hierfür benötigen und gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
2. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder ihr rechtmäßig von Dritten mitgeteilt wurden, oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offengelegt werden müssen; im letzten Fall informiert die offenlegende Partei die andere vorab, soweit zulässig.
3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Vertragsende hinaus. Bei Vertragsende werden vertrauliche Unterlagen auf Verlangen zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; Kopien in Datensicherungen werden im Rahmen der üblichen Löschroutinen überschrieben und bis dahin vertraulich behandelt.
4. BDT darf den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen (Name, Logo, neutrale Leistungsbeschreibung). Sicherheitsrelevante Details werden in keinem Fall veröffentlicht.
§ 15 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen; Schutzrechte Dritter
1. An Arbeitsergebnissen, die BDT individuell für den Kunden erstellt (z. B. Konfigurationen, Skripte, Dokumentationen, Konzepte), erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für eigene Zwecke im Rahmen des Vertragszwecks, einschließlich Vervielfältigung und Bearbeitung. Dies schließt die Nutzung durch einen Nachfolgedienstleister für den Kunden ein.
2. Rechte an vorbestehenden Materialien, Werkzeugen und allgemeinem Know-how von BDT bleiben bei BDT; der Kunde erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht, soweit er es zur Nutzung der Arbeitsergebnisse benötigt. Für Open-Source- und Drittsoftware gelten deren Lizenzbedingungen.
3. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass Leistungen von BDT seine Schutzrechte verletzen, informiert der Kunde BDT unverzüglich, gibt kein Anerkenntnis ab und überlässt BDT, soweit zumutbar, die Abwehr. BDT wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten die Leistung so ändern, dass sie nicht mehr verletzt, oder die erforderlichen Rechte beschaffen. Im Übrigen gelten § 11 und § 12. Ansprüche bestehen nicht, soweit der Kunde die Verletzung zu vertreten hat.
§ 16 Vertragsende und Übergabe (Offboarding)
1. Bei Vertragsende übergibt BDT dem Kunden auf Wunsch die für den Weiterbetrieb erforderlichen kundenbezogenen Daten, Konfigurationen, Dokumentationen und Zugangsdaten in einem gängigen elektronischen Format.
2. Darüber hinausgehende Unterstützung beim Übergang auf den Kunden oder einen neuen Dienstleister (z. B. Wissenstransfer, Mitwirkung bei der Migration) leistet BDT in zumutbarem Umfang gegen Vergütung nach Aufwand, soweit sie nicht bereits vereinbart ist.
3. Nach Abschluss der Übergabe deaktiviert BDT ihre Zugänge und entfernt in Abstimmung mit dem Kunden eigene Software-Agenten und Komponenten. Die Löschung personenbezogener Daten richtet sich nach dem AVV.
§ 17 Änderungen dieser AGB
1. Änderungen dieser AGB während eines laufenden Vertrags werden nur wirksam, wenn der Kunde zustimmt.
2. BDT darf diese AGB abweichend von Absatz 1 mit einer Ankündigungsfrist von sechs (6) Wochen in Textform ändern, soweit dies wegen Gesetzesänderungen, Rechtsprechung oder geänderter Herstellerbedingungen (§ 9) erforderlich ist und Hauptleistungen sowie Preise nicht betroffen sind. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Änderung als angenommen; hierauf weist BDT in der Mitteilung besonders hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen AGB fort; beide Parteien können dann den betroffenen Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten kündigen.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. BDT darf den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Erfüllungsort ist Düsseldorf, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von BDT in Textform auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
4. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Textform, soweit sie nicht individuell vereinbart werden (§ 305b BGB).
5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
BDT Group GmbH · Gerresheimer Straße 86 · 40233 Düsseldorf · Geschäftsführer: Mehmet Yüksel · Amtsgericht Düsseldorf, HRB 101102 · USt-IdNr. DE364948055 · Stand: Oktober 2026
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